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   RG, 28.01.1899 - Rep. I. 423/98   

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https://dejure.org/1899,249
RG, 28.01.1899 - Rep. I. 423/98 (https://dejure.org/1899,249)
RG, Entscheidung vom 28.01.1899 - Rep. I. 423/98 (https://dejure.org/1899,249)
RG, Entscheidung vom 28. Januar 1899 - Rep. I. 423/98 (https://dejure.org/1899,249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können die nämlichen Personen mehrere offene Handelsgesellschaften bilden, und unter welchen Voraussetzungen? Würdigung des Sachverhaltes mit Beziehung auf die Frage, ob eine offene Handelsgesellschaft aufgelöst, oder nur ein Mitglied aus ihr ausgeschieden ist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 43, 81
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 25.02.1969 - II 142/63

    Zweigliedrige OHG - Übergang eines Grundstücks - Grunderwerbsteuerpflicht -

    Aus dem Begriff des Sondervermögens wird im bürgerlichen Recht gefolgert, daß dieselben Personen unter sich mehrere Gesellschaften bilden können (RGZ 43, 81; 47, 156), und zwar auch zu gleichen Anteilen, und daß die Überführung eines Grundstücks aus einer solchen Gesellschaft in die andere der Auflassung bedarf (RGZ 136, 402).
  • BFH, 27.10.1970 - II 72/65

    Erbengemeinschaft - Offene Handelsgesellschaft - Verschiedene Rechtsträger -

    Ersichtlich verkennen die Kläger, daß die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) verschiedene Rechtsträger sind, und dies auch dann, wenn sie aus denselben Personen zu gleichen Anteilen (vgl. aber Urteil II 172/62 vom 15. Dezember 1965, HFR 1966, 176) bestehen (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 43 S. 81 -- RGZ 43, 81 --; 47, 156; 57, 432; 136, 402 sowie BFH-Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969, BFH 95, 292 [296], BStBl II 1969, 400).
  • BFH, 12.04.1978 - II R 149/73

    Übereignung von Wertpapieren - Kommanditgesellschaft - Börsenumsatzsteuer -

    Denn zumindest bliebe die Klägerin "eine gewöhnliche dem allgemeinen Rechte unterworfene Sozietät", also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), und damit ein von der A & Co. Kommanditgesellschaft verschiedener Rechtsträger ohne eigene Firma, aber mit eigenem Sondervermögen (RGZ 43, 81; vgl. Urteil vom 4. April 1974 III R 168/72, BFHE 112, 401 [405], BStBl II 1974, 598).

    Die rechtliche Selbständigkeit beider Kommanditgesellschaften ist unabhängig von der Zusammensetzung ihrer Gesellschafter (RGZ 43, 81; Urteil vom 4. April 1974 III R 168/72, BFHE 112, 401 [405], BStBl II 1974, 598).

  • BFH, 23.08.1978 - II R 107/72

    Erwerb natürlicher Personen - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Die aus dem bürgerlichen Recht (vgl. RGZ 43, 81; 47, 156; 136, 402) in das Grunderwerbsteuerrecht übernommene Struktur eines besonderen Rechtsträgers steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 17.02.1953 - I ZR 68/52

    Rechtsmittel

    Das besagte entgegen der Meinung der Revision, daß sie sich an das Angebot bis zu diesem Zeitpunkt gebunden halten wolle (RGZ 43, 81; Staub 14. Aufl. Anm. 17 a Anh zu § 361 HGB).
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